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Welchen Inhalt hat der Vermögensbericht?

 29.07.2021

Gemäß §28 Abs. 4 WEG hat der Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, mit dem Hintergrund, die Gemeinschaft zur wirtschaftlichen Lage aufzuklären.
 
In erster Linie hat der Vermögensbericht über den jeweiligen Ist-Zustand der Erhaltungsrücklage, eventuell weiterer gebildeter Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Vermögens der Gemeinschaft zu informieren.
Dieses Zahlenwerk soll die Wohnungseigentümer aufklären, wie die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft ist und stellt keinen Bestandteil der Jahresabrechnung dar.
 
Das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft umfasst insbesondere alle Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritter oder auch einzelner Wohnungseigentümer, wie beispielsweise offene Hausgeldrückstände. Aber auch sonstige Vermögensgegenstände wie zum Beispiel vorrätige Brennstoffe oder auch ein Rasenmäher müssen aufgeführt werden, jedoch ohne betragsmäßige Bewertung.
 
Sie haben weitere Fragen zum Vermögensbericht? Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

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