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Neuregelung zum Energieausweis zum 01.05.2021

 26.01.2021

Ab dem 01.05.2021 gelten neue Regelungen für den Energieausweis!

Ist der Energieausweis 10 Jahre oder älter, muss dieser bei Verkauf des Hauses oder bei Neuvermietung der Wohnung erneuert werden. Wird die Immobilie von Ihnen selbst bewohnt und Sie möchten diese zukünftig nicht verkaufen oder vermieten, so benötigen Sie keinen neuen Energieausweis.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter in der Pflicht, den Energieausweis neu zu beantragen. Die Kosten hierfür werden von allen Eigentümern getragen. Wird ein Objekt vermietet oder verkauft, so muss dem Miet- oder Kaufinteressent der Energieausweis bereits bei Besichtigung vorgezeigt werden.

Die Unterscheidung zwischen einem Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt weiterhin bestehen. Jedoch sind zukünftig bei einem Verbrauchsausweis detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie aufzuführen. Beispielsweise muss nun das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung angegeben werden. In Zukunft muss nun auch die Höhe der Treibhausgas (CO2)-Emissionen im Energieausweis aufgeführt werden.  Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder des Primärenergieverbrauches des Gebäudes errechnet.

 

Quelle: Haufe, Link zum Artikel:
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft

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