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Bundeskabinett beschließt die Novelle der Heizkostenverordnung

 19.08.2021

Bundeskabinett beschließt die Novelle der Heizkostenverordnung – die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Ab Inkrafttreten der Novellierung müssen künftig neu eingebaute Zähler oder Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Als Fernablesbar werden generell die Technologien „Walk-by“ oder „Drive-by“ angesehen. Die Verordnung gilt nur, wenn in einem Objekt komplett neue Zähler eingebaut werden. Wird in einer Liegenschaft lediglich ein einzelner Zähler ausgetauscht, so besteht keine Pflicht zur Fernablesbarkeit. Eine Übergangsfrist für vorhandene Messgeräte besteht bis Ende 2026, danach müssen die Geräte entweder nachgerüstet oder durch fernablesbare Zähler getauscht werden. Stellt der Austausch im Einzelfall eine unbillige Härte aufgrund eines unangemessenen Aufwandes dar oder ist dieser aufgrund technischer Umstände nicht möglich, so sieht die Gesetzgebung eine Befreiung der Fernablesbarkeit vor.  

Auch schreibt die Verordnung neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. Ab 2022 müssen Gebäudeeigentümer deren Nutzern während der Heizperiode monatlich eine Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauches mitteilen. Die Mitteilung könnte beispielsweise in Papierform, elektronisch per Mail oder über ein Online-Portal erfolgen. Zudem muss künftig der Gebäudeeigentümer den Nutzern mit der Abrechnung weiter Informationen zukommen lassen. Hierzu zählt unter anderem Angaben zum eingesetzte Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuer und Abgaben sowie auch ein Vergleich des Energieverbrauches zum Vorjahreszeitraum.

Um künftig den Wechsel des Messdienstleisters zu erleichtern, muss das Ablesesystem mit dem System anderer Anbieter interoperabel sein. Werden fernablesbare Geräte ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung eingebaut, müssen diese nicht nur interoperabel sein, sondern auch nach dem Messstellenbetriebsgesetz sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Auch hier gilt für bereits installierte fernablesbare Geräte eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Sollte ein Eigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installieren oder den entsprechenden Informationspflichten nicht nachkommen, so steht dem Nutzer das Recht den entfallenden Kostenanteil um drei Prozent zu mindern. Die Möglichkeit der Minderung um 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkosten- und Warmwasserabrechnung bleibt weiterhin bestehen.

Der Bundesrat wird in der Sitzung am 17.09.2021 über die Novelle abstimmen. Nach der Zustimmung wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ein Tag nach Verkündung in Kraft treten.

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