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Alle Änderungen zur Eigentümerversammlung nach der neuen Gesetzgebung im Überblick

 09.02.2021

Durch die WEG-Reform zum 01.12.2020 gibt es einige Änderungen bezüglich der Eigentümerversammlung. Nicht nur die Form und Frist der Einladung wurden geändert, auch die Beschlussfähigkeit sowie die Art der Teilnahme an der Versammlung selbst.

Vor der Neuregelung war eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder durch eine Vollmacht vertreten war. Diese Regelung wurde aufgehoben: Eigentümerversammlungen sind nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig.

Auch können Eigentümergemeinschaften beschließen, dass einzelne Eigentümer digital an der Versammlung teilnehmen können. Dies ist für Eigentümer, welche die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnen und dementsprechend einen eventuell weiteren Fahrtweg haben, eine Erleichterung. Hieraus ergibt sich der Vorteil, sofern nicht alle Teilnehmer eine Präsenzveranstaltung haben möchten, dass die Kosten eines externen Versammlungsortes eingespart werden können. Ein generelles Abschaffen der Präsenzversammlung ist jedoch nicht möglich.

Die Einberufungsfrist wurde gesetzlich von ursprünglich zwei Wochen auf drei Wochen verlängert. Auch kann nun die Einladung zur Eigentümerversammlung auf elektronischem Weg (Textform), beispielsweise via E-Mail, erfolgen und muss nicht mehr zwingend in Schriftform an die Eigentümer zugestellt werden.

Außerhalb der Eigentümerversammlung können auch weiterhin Beschlüsse gefasst werden – und dies sogar einfacherer als vor der Reform. Nunmehr können Eigentümer bei einer Eigentümerversammlung beschließen, dass bestimmte Beschlussgegenstände durch ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit zustande kommen können. Der zeitintensive Aufwand bezüglich der Zustellung entfällt ebenfalls. Analog der Einladung zur Eigentümerversammlung können auch Umlaufbeschlüsse in Textform zugestellt werden.

Wir freuen uns über die Erleichterungen sowohl für die Eigentümer als auch für uns als Verwalter.

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